Wie hoch sind die Kosten für unseren Service?

Als Geschädigter haben Sie das Recht den Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Wir, als Ihre ersten Ansprechpartner, erstellen Ihnen individuelle Gutachten und helfen Ihnen so, Ihre Ansprüche geltend zu machen.  Die für die Ermittlung der Schadenhöhe anfallenden Kosten sind Bestandteil einer Gesamtschadenregulierung. Durch die Abtretung an uns, werden unsere Kosten direkt mit der zuständigen Versicherung abgerechnet. Sie müssen weder in Vorkasse treten, noch etwas zahlen.

Welche Ansprüche habe ich bei einem Haftpflichtschaden?

Gemäß § 249 BGB wird der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer den Schaden zu ersetzen, den er durch den Unfall erlitten hat. Der entstandene Schaden ist wieder so herzustellen, als hätte kein Unfall stattgefunden. Im Haftpflichtschadenfall wird nicht der Unfallversucher für die Schadenersatzansprüche herangezogen, sondern nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz tritt seine Haftpflichtversicherung an die Stelle des Unfallverursachers, welche für die Schadenersatzansprüche aufkommt.

Was versteht man unter einem Kaskoschaden?

Gemäß Ihren Versicherungsbedingungen haben Sie bei einem selbst verschuldeten Unfall Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Hier wird stets von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtfall getrennt, da es sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche handelt. Im Normalfall wird die Höhe der Ersatzleistung durch die Versicherung vorgegeben. Des Weiteren haben Sie als Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Wann liegt ein Totalschaden vor?

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Bei einem unechten Totalschaden kann dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. In einem Totalschaden-Fall stellt der Geschädigte einen Anspruch auf Geldersatz.

Was sind meine Ansprüche im Nutzungsausfall?

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit der Reparaturdauer seines beschädigten Fahrzeuges. Zu einem besteht die Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug anzumieten oder er erhält seinen Anspruch in Form einer Geldentschädigung.

Ihr Gutachter wird Ihnen im zweiten Fall den Nutzungsausfall über einen konkreten Tagessatz aus einer Nutzungsausfallentschädigungstabelle ermitteln und wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Beim Wiederbeschaffungswert geht es um die Ermittlung des Fahrzeugwertes, bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schadeneintritt. Ihr Kfz-Gutachter ermittelt diesen Wert unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren, wie z.B. Fahrzeugalter, Zustand, Laufleistung, Zubehör, aller wertbildenden Faktoren sowie der örtlichen Marktlage.

Was ist der Restwert?

Der Restwert gibt an, wie hoch der Wert des Fahrzeuges mit der durch dem Unfall hervorgerufenen Schaden beträgt. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der BGH am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Kfz-Gutachter als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. In der Regel muss der Geschädigte sich nicht auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen.

Was ist der sogenannte Minderwert?

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeuge ohne Vorschaden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Was ist die 130% Grenze?

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit eine fachgerechte Reparatur stattfindet und das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter genutzt wird.

Was versteht man unter der fiktiven Abrechnung?

Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte frei wählen, ob er die Reparaturkosten nach Rechnung der Werkstatt begleichen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten nach dem Gutachten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).

Liegen die Reparaturkosten bei mindestens 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert des beschädigten Fahrzeuges in Abzug gebracht.

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den sein Kfz-Gutachter als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherten muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

FAQ

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen, sowie Erklärungen zu wichtigen Begriffen, die im Bereich der Schadenregulierung häufig vorkommen.*

*Achtung: Unsere Informationen dienen lediglich zum besseren Verständnis der in der Schadenregulierung eingesetzten Fachbegriffe. Es besteht hiermit kein Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtlich verbindliche Aussagen.

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