Bezeichnung

Kurzgutachten

Beschreibung

Im Falle eines Bagatellschadens (Unfallschäden die einen Wert bis zu 750€ besitzen) ist aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Schadenminderungspflicht kein vollumfängliches Schadensgutachten nötig. Somit wäre ein vollumfängliches Gutachten an dieser Stelle, aufgrund der geringen Schadenshöhe, bei der gegnerischen Versicherung nicht erstattungsfähig.

Deshalb bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Unfallschaden mit einem sogenannten Kurzgutachten dokumentieren zu lassen.

Inhalt

Das Kurzgutachten beinhaltet dabei neben den reinen Reparaturkosten zusätzliche relevante Informationen, wie z.B. einer kurzen Beschreibung des Unfallhergangs, detaillierte Lichtbilder des Unfallschadens, Stundenverrechnungssätze zur Reparatur, wichtige Fahrzeugdaten, die Wertminderung des Fahrzeugs und den Nutzungsausfall.

Vorteile

In der Regel wird ein Kostenvoranschlag von der Werkstatt mit ca. 10% der Reparaturkosten berechnet. Diese Kosten werden dabei nicht von der gegnerischen Versicherung getragen, sondern  von Ihnen selbst. Wird ein Kfz-Gutachter für die Erstellung eines Kurzgutachtens für den Haftpflichtschaden beauftragt, muss die Versicherung die Kosten des Kfz-Gutachters tragen.

Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag besteht bei einem Kurzgutachten die Möglichkeit zur Ausweitung der Reparaturkosten. Diese Ausweitung ist während der Reparatur möglich, wenn weitere Beschädigungen erkennbar werden. Bei einem durch die Werkstatt ausgestellten Kostenvoranschlag wiederum, ist eine Kostenüberschreitung von maximal 10% gesetzlich begrenzt.

Kontakt

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